Vorstand

Vereinsvorstand

Straubhaar Adrian, Präsident

Staatsstrasse 5, Postfach 55

3653 Oberhofen

Tel: 033 222 09 77

Fax: 033 222 10 77

Nat: 078 628 04 75

adrian.straubhaar@notar-straubhaar.ch

Weixelbaumer Urs, Vizepräsident

Alpenstrasse 6

3635 Oberhofen

Tel: 031 331 06 05

Fax: 031 331 67 12

Nat: 079 652 00 87

u.weixelbaumer@bluewin.ch

Andreas Sigrist, Beisitzer

Bernstrasse 7

3600 Thun

Tel: 033 226 88 80

Nat: 079 500 41 91

andreas.sigrist@mobiliar.ch

Matthias Arm, Kassier

Staatsstrasse 149

3626 Hünibach

Tel: 033 227 32 45

Fax: 033 227 32 43

Matthias.Arm@aekbank.ch

Vogt Thomas, Sekretariat & Homepage

Schneckenbühlstrasse 1

3652 Hilterfingen

Tel: 033 244 54 00

 

tom.vogt@vogt-it.ch

Waser Dominique Andreas, Beisitzer

Alpenstrasse 23B

3653 Oberhofen

Tel: 033 243 03 00

Nat: 079 773 75 19

info@waser-partner.ch

Vereins-Revisorinnen

Woodtli Karin

Untere Stadelstrasse 4a

3653 Oberhofen

Tel: 033 244 00 00

Fax: 033 244 00 01

info@hewoo.ch

Graf Hertig Nicole

Quellenweg 19

3652 Hilterfingen

 

Nat: 079 321 51 44

n.grafhertig@pssprojects.ch

Leitbild

Zweck

Wir beabsichtigen die Wahrung und Förderung der ideellen, wirtschaftlichen und sachpolitischen Interessen der selbständig Erwerbenden und Unternehmungen aus Gewerbe, Handel und Dienstleistung. Insbesondere unterstützen und fördern wir alle Bestrebungen zur Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) und zur Steigerung der Attraktivität der Wirtschaftsstandorte Oberhofen, Hilterfingen und Hünibach.

Statuten

I. Name und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Gewerbeverein Oberhofen-Hilterfingen-Hünibach besteht seit dem 1. Januar 1999 ein Verein der Handwerker, Gewerbetreibenden und Gewerbefreunde im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches. Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.

Der Sitz ist am Domizil des/der Präsident/-in.

Art. 2

Der Verein bezweckt im Allgemeinen:

Die Wahrung und Förderung der Interessen des Handwerker- und Gewerbestandes auf privatwirtschaftlicher Grundlage; Der Verein bezweckt im Besonderen:

a) Erhaltung und Förderung des beruflichen

Nachwuchses und des Bildungswesens;

b) Stellungnahme zu allen wirtschaftlichen

Tagesfragen, soweit sie den selbständigen Mittelstand betreffen;

c) Abhaltung regelmässiger Zusammenkünfte der Mitglieder zur Anhörung von Vorträgen und Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten;

d) Pflege der Geselligkeit und Kollegialität.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben: Alle selbständigen Handwerker und Ge-werbetreibenden oder Gewerbefreunde, die in den Postkreisen Oberhofen, Hilterfingen und Hünibach wohnen oder Geschäftssitz haben, im Genuss der bürgerlichen Ehren und Rechte stehen und auf Anmeldung hin von der Hauptversammlung als Mitglieder des Vereins aufgenommen werden. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Passivmitglieder entrichten die Hälfte des Jahresbeitrages.

Mitglieder, die mindestens 30 Jahre dem Verein angehört haben, können zu Freimitgliedern ernannt werden. Mitglieder, die sich dem Verein in ausserordentlichem Masse verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 4

Die Mitglieder üben ihre Rechte durch Teilnahme an den Versammlungen mittels ihres Stimmrechtes aus. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Jahresbeiträge zu entrichten und die Interessen und das Gedeihen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und zu fördern. Über Verhandlungen, die ihrer Natur nach nicht vor die Öffentlichkeit gehören, hat es Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 5

Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der bürgerlichen Ehrenfähigkeit. Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen.

Mitglieder, die ihre Pflichten als Vereinsmitglieder nicht erfüllen, den Beschlüssen und Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder sich sonst als Mitglieder unmöglich machen, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

Beschlüsse über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern erfolgen geheim, wenn nicht die Mehrheit offene Abstimmung verlangt.

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft hören die Ansprüche auf das Vereinsvermögen auf. Ausstehende sowie der laufende Jahresbeitrag sind noch zu bezahlen.

III. Organe

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

Art. 7

Hauptversammlung

Der Hauptversammlung fallen folgende Befugnisse zu:

a) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;

b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

c) die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages;

d) die Festsetzung der Jahresbeiträge;

e) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;

f) die Beschlussfassung über alle Geschäfte, deren finanzielle Tragweite Fr. 5‘000.– übersteigt;

g) die Behandlung all derjenigen Vereinsangelegenheiten, die von Wichtigkeit und allgemeinem Interesse sind;

h) Die Wahl von Delegierten an kantonale Gewerbe- und andere Zusammenkünfte und Versammlungen;

i) Beschlussfassung über Beitritt zum oder Austritt vom Kantonal-Bernischen Gewerbeverband;

k) Die Beschlussfassung über die Annahme, Ergänzung oder Abänderung der Statuten;

l) die Auflösung des Vereins

m) Aufhebung der Sitzverteilungsklausel

Anträge an die ordentliche Hauptversammlung sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Im 1. Jahresquartal findet jeweils die ordentliche Hauptversammlung statt, zur Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes. Vornahme der statutarischen Wahlen und Abwicklung der ihr sonst obliegenden Geschäfte.

Weitere Hauptversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, so oft er dies als nötig erachtet. Er muss eine Hauptversammlung ebenfalls einberufen, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.

Die Einladungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Traktanden. Über andere als die publizierten Traktanden darf nicht beschlossen werden.

Art. 8

Vorstand

Der Vorstand umfasst den/die Präsidenten/-in, den/die Vizepräsidenten/-in, den/die Kassier/-in, den/die Sekretär/-in und den/die Beisitzer/-in.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Aus der Mitte der Vorstandsmitglieder wählt die Hauptversammlung den/die Präsidenten/-in. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Vorstandsmitglieder, inkl. dem/die Präsidenten/-in, sind an der Hauptversammlung für weitere Amtsdauern wieder wählbar.

Die Amtsdauer des Vorstandes ist so festzulegen, dass jeweils nur 1/3 seiner Mitglieder zur Wiederwahl kommt.

Dem Vorstand obliegt die Führung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht von der Hauptversammlung selbst behandelt oder erledigt werden. In allen Angelegenheiten stehen ihm das Vorberatungsrecht und das Recht zur Antragsstellung zu. In finanzieller Hinsicht hat er eine Kompetenz bis auf Fr. 5‘000.– für ein und denselben Gegenstand.

Art. 9

Präsident(in)

Der/Die Präsident/-in leitet sowohl die Verhandlungen der Hauptversammlung als auch diejenigen des Vorstandes und sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse. Er/Sie verfasst den Jahresbericht.

Vizepräsident(-in)

Der/Die Vizepräsident/-in vertritt den/die Präsidenten/-in im Verhinderungsfalle.

Kassier(-in)

Der/Die Kassier/-in besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und legt alljährlich auf 31. Dezember die Rechnung des Vereins ab.

Sekretär(-in)

Der/Die Sekretär/-in führt über alle Verhandlungen ein Protokoll, das in der nächstfolgenden Sitzung oder Versammlung zu verlesen und zu genehmigen ist. Es ist jeweils von ihm/ihr und dem/der Präsidenten/-in zu unterzeichnen.

Das Amt des/der Sekretärs/-in kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied ausgeführt werden.

Beisitzer

Die Beisitzer wirken an allen Verhandlungen des Vorstandes mit und haben gleich den übrigen Mitgliedern Beratungs-, Antrags- und Stimmrecht.

Die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins führen der/die Präsident/in (im Verhinderungsfalle der/die Vizepräsident/-in) und der/die Sekretär/-in je zu zweien kollektiv.

Art. 10

Rechnungsrevisoren

Die Amtsdauer der von der Hauptversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Die Revisoren sind an der Hauptversammlung für weitere Amtsdauern wählbar. Ein Rücktritt hat der betreffende Rechnungsrevisor bis spätestens 30.06. dem Präsidenten mitzuteilen.

Die beiden Rechnungsrevisoren haben das gesamte Kassa- und Rechnungswesen sowie die Jahres- und Vermögensrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein der Vermögenswerte zu überzeugen. Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

IV. Finanzen

Art. 11

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden beschafft durch:

a) die Jahresbeiträge

b) allfällige andere Zuwendungen

c) Zinsen des Vereinsvermögen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die

persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 12

Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die

Präsident/-in.

Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und

mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 13

Wird die Auflösung des Vereins beantragt, so ist wenigstens 10 Tage vor der Hauptversammlung jedes Mitglied schriftlich unter Bekanntgabe des Auflösungstraktandums einzuladen.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von wenigstens 2/3 aller Mitglieder. Sobald die Hauptversammlung die Liquidation des Vereins beschlossen hat, ist der Vorstand zu deren unverzüglichen Auflösung verpflichtet. Ein allfällig verbleibender Vermögensüberschuss wird von der Versammlung an Wohltätigkeitsorganisationen der Gemeinden Oberhofen und Hilterfingen verteilt.

Art. 14

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 11. November 1998 genehmigt und an der Hauptversammlung vom 19. März 2010 revidiert (Art. 7,8,10 und 14).

GEWERBEVEREIN

OBERHOFEN-HILTERFINGEN-HÜNIBACH

Der Präsident: Die Sekretärin:

Sig. Christoph Wirz Sig. Ursula Aeschlimann

Wirkungsbereich

Wir konzentrieren unsere Tätigkeiten auf das Gebiet der drei Dörfer am unteren, rechten Thunerseeufer und sind bestrebt, mit anderen Gewerbevereinen in den angrenzenden Gemeinden in freundschaftlichem Kontakt zu bleiben. Der wirtschaftliche und geografische Wirkungsbereich unserer Mitglieder wird durch eine Vereinsmitgliedschaft nicht eingeschränkt.

Stellung und Wachstum

Wir vertreten die Interessen unserer Mitglieder auf allen Ebenen und sind bei auf-tretenden Problemen Ansprechstelle in beratender Funktion. Wir streben ein ge-sundes Wachstum auf der Basis einer kontinuierlich zunehmenden Mitgliederzahl an.

Entwicklung und Innovation

Wir unterstützen neue Projekte, wenn diese für den Gewerbeverein und seine Mitglieder von Nutzen sind. Gegenüber Neuerungen sind wir aufgeschlossen, ohne dabei die Vereinsentwicklung aus den Augen zu verlieren.

Marketing

Wir vertreten die Grundsätze einer liberalen, sozialverträglichen und freien Markt-wirtschaft auf der Basis von fairer Konkurrenz. Protektionismus lehnen wir ab, setzen uns aber für die berechtigten Interessen unserer Mitglieder ein.

Finanzen

Wir streben eine gesunde finanzielle Entwicklung unseres Gewerbevereins an. Die Erträge (Mitgliederbeiträge) kommen nach Bildung von notwendigen Reserven (z.B. für die Gewerbeausstellung) in erster Linie wieder den Mitgliedern zugute.

Kommunikation

Wir informieren unsere Mitglieder und die Öffentlichkeit situationsbezogen und zuverlässig. Zu den Behörden und zur lokalen Presse pflegen wir einen ständigen Kontakt auf der Basis gegenseitigen Vertrauens.

Durch die Hauptversammlung am 8. März 2018 genehmigte Fassung

Beitrittserklärung

Werden Sie noch heute Mitglied des Gewerbevereins!